Urlaubsverordnung von Rheinland-Pfalz: § 19e Schutz bei Krankheit

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§ 19e Schutz bei Krankheit  

(1) Während der Elternzeit hat der Beamte Anspruch auf Beihilfe in entsprechender Anwendung der Beihilfenverordnung vom 31. März 1958 (GVBl. S. 103, BS 2030-1-50) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Dem Beamten werden für die Zeit der Elternzeit die Beiträge für seine Kranken- und Pflegeversicherung bis zu monatlich 30,68 EUR erstattet, wenn seine Dienstbezüge (ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Dienstaufwandsentschädigung sowie ohne Auslandsdienstbezüge nach § 52 Abs. 1 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes) vor Beginn der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschritten haben oder überschritten hätten. Auf Antrag des Beamten werden die Beiträge für seine Kranken- und Pflegeversicherung, soweit sie auf einen auf den Beihilfebemessungssatz abgestimmten Prozenttarif entfallen, in voller Höhe erstattet, wenn er nachweist, dass ihm in der Zeit ab dem siebten Lebensmonat des Kindes volles Erziehungsgeld zusteht oder zustehen würde. Steht dem Beamten ein vermindertes Erziehungsgeld zu, wird ihm auf Antrag zusätzlich zu dem Erstattungsbetrag nach Satz 1 der Teil der restlichen Beiträge für seine Kranken- und Pflegeversicherung, soweit sie auf einen auf den Beihilfebemessungssatz abgestimmten Prozenttarif entfallen, erstattet, der dem Verhältnis seines verminderten Erziehungsgeldes zum vollen Erziehungsgeld entspricht. Für diejenigen Monate einer Elternzeit, in denen das Bundeserziehungsgeldgesetz die Zahlung von Erziehungsgeld generell nicht vorsieht, werden die Verhältnisse zugrunde gelegt, die beim letzten Bezug von Erziehungsgeld vorgelegen haben; eine Beitragserstattung ist nur zulässig, wenn der Beamte nicht oder mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt ist.
(3) Endet ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder auf Zeit, das zu Beginn der Mutterschutzfrist nach § 2 Abs. 2 MuSchVO oder der Elternzeit bestanden hat, wegen Ablegung der Prüfung kraft Rechtsvorschrift oder aufgrund schriftlicher Mitteilung bei Begründung des Beamtenverhältnisses oder wegen Zeitablaufs während der Schutzfristen nach § 2 Abs. 2 oder § 4 Abs. 1 MuSchVO oder während der Zeit, für die der frühere Beamte bei Fortbestehen des Beamtenverhältnisses hätte Elternzeit beanspruchen können, so erhält der frühere Beamte auf Antrag die Beiträge für seine Kranken- und Pflegeversicherung bis zu monatlich 42,18 EUR für den Zeitraum, für den er bei Fortbestehen des Beamtenverhältnisses Elternzeit hätte beanspruchen können, erstattet, wenn seine Dienstbezüge (ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Dienstaufwandsentschädigung sowie ohne Auslandsdienstbezüge nach § 52 Abs. 1 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes) vor Beginn der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschritten haben oder überschritten hätten. Dies gilt nicht, wenn dem früheren Beamten kein Erziehungsgeld zusteht oder wenn er selbst oder ein anderer Beihilfeberechtigter für ihn einen Anspruch auf Beihilfe hat.
(4) Den Polizeibeamten der Bereitschaftspolizei wird während der Elternzeit unentgeltliche Heilfürsorge nach § 6 Abs. 2 des Landesbesoldungsgesetzes gewährt.


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