Urlaubsverordnung von Rheinland-Pfalz: § 19c Beendigung der Elternzeit

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§ 19c Beendigung der Elternzeit  

(1) Die Elternzeit kann vorzeitig beendet werden, wenn der Dienstvorgesetzte zustimmt. Die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder wegen eines besonderen Härtefalls (§ 1 Abs. 5 BErzGG) kann nur innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung aus dringenden dienstlichen Gründen abgelehnt werden. Eine vorzeitige Beendigung zum Zwecke der Inanspruchnahme der Mutterschutzfristen nach § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 Satz 1 MuSchVO ist nicht zulässig.
(2) Stirbt das Kind während der Elternzeit, endet diese spätestens drei Wochen nach dem Tod des Kindes.
(3) Eine Änderung in der Anspruchsberechtigung hat der Beamte dem Dienstvorgesetzten unverzüglich mitzuteilen.


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