Urlaubsverordnung von Rheinland-Pfalz: § 19 Sonderregelungen

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§ 19 Sonderregelungen  

(1) Für Lehrer und Hochschullehrer wird der Erholungsurlaub (einschließlich eines etwa zu gewährenden Zusatzurlaubs nach den § 16, § 17 dieser Verordnung oder § 125 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) durch die Ferien oder die vorlesungsfreie Zeit abgegolten. Dies gilt nicht, soweit infolge einer dienstlichen Inanspruchnahme während der Ferien oder der vorlesungsfreien Zeit die dem Beamten verbleibenden dienstfreien Arbeitstage hinter der Zahl der ihm nach diesem Abschnitt oder nach § 125 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zustehenden Urlaubstage zurückbleiben.
(2) Für Beamte, die im Rahmen des Vorbereitungsdienstes oder der Einführungszeit einen Studiengang an einer Fachhochschule ableisten, kann das für das Ausbildungs- und Prüfungsrecht zuständige Ministerium bestimmen, dass der Erholungsurlaub teilweise durch die lehrveranstaltungsfreie Zeit abgegolten wird.


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