Rheinland-Pfalz: Gesetzentwurf zur Altersteilzeitregelung

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Aktuelle Meldung aus dem öffentlichen Dienst von Rheinland-Pfalz:

Informationen zum Gesetzentwurf der geplanten Altersteilzeitregelung:

Ausnahme: Die Altersteilzeitregelung für Richterinnen und Richter ist in § 10 des Landesrichtergesetzes (LRiG) geregelt. Nähere Informationen zur geplanten Altersteilzeitregelung und Berechnungsbeispiele, für Beamte im aktiven Dienst, finden sie in einem Dokument der Zentralen Besoldungs- und Versorgungsstelle.

Mit Hilfe der Berechnungsbeispiele und Ihrer letzten Bezügemitteilung können Sie selbst Ihre künftigen ATZ-Bezüge ermitteln. Die Steuerabzüge und Ihre Nettobezüge können Sie mit Hilfe des Steuerklassenrechners bestimmen.

Bisherige Regelung nach § 80b LBG bzw. § 10 LRiG a.F.

Altersteilzeit für Beamte ab dem vollendeten 55. Lebensjahr und für Richter ab Vollendung des 60. Lebensjahres
(in einzelnen Verwaltungsbereichen gibt es abweichende Sonderregelungen, die bei den Personaldienststellen zu erfragen sind)

Was ist Altersteilzeit?
Die Altersteilzeit ist eine besondere Form der Teilzeitbeschäftigung, die Ihnen einen gleitenden Übergang in den Ruhestand ermöglicht.

Wo beantrage ich Altersteilzeit?
Die Altersteilzeit müssen Sie bei Ihrer Personaldienststelle beantragen.

Wie kann ich meine Altersteilzeitarbeit verteilen?
Während der Altersteilzeit müssen Sie nur noch die Hälfte Ihrer bisherigen Arbeitszeit erbringen. Sie können wählen zwischen zwei Modellen:

- Teilzeit-Modell:
Während der gesamten Altersteilzeitphase ist die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit durchgehend zu leisten. Gilt nicht für Richter/innen.

- Block-Modell:
In der ersten Hälfte der Altersteilzeit arbeiten Sie im Umfang Ihrer bisher üblichen Arbeitszeit. In der zweiten Hälfte werden Sie von der Arbeitsleistung freigestellt.

Die Möglichkeiten und Ausgestaltungen der Altersteilzeit müssen Sie mit Ihrer Personaldienststelle besprechen. Der Antrag auf Altersteilzeit ist spätestens drei Monate vor Beginn der Altersteilzeit bei Ihrer Personaldienststelle zu stellen; von dieser Frist kann einvernehmlich abgewichen werden.

Wie errechnen sich meine Bezüge während der Altersteilzeit?
Ihre Bezüge während der Altersteilzeit werden in Höhe von 83% der Nettodienstbezüge gezahlt, die Ihnen bei Fortführung Ihres bisherigen Beschäftigungsumfangs zustehen würden. Sie setzen sich aus zwei
Teilbeträgen zusammen:
- aus den Teildienstbezügen für 50% des bisherigen Beschäftigungsumfangs und
- aus einem Altersteilzeitzuschlag, der die Bezüge bis zur Höhe von 83% der bisherigen Nettobezüge auffüllt.

Der Altersteilzeitzuschlag ist steuerfrei. Er wird jedoch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt, dem das übrige steuerpflichtige Einkommen unterliegt (sog. Progressionsvorbehalt). Hierdurch wird es in der Regel bei der Veranlagung durch das Finanzamt zu Steuernachforderungen kommen.

Welche Auswirkungen hat die Altersteilzeit auf meine Versorgung?
Die Altersteilzeit ist eine besondere Form der Teilzeitbeschäftigung. Sie wird zu neun Zehntel Ihrer Arbeitszeit vor Beginn der Altersteilzeit als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt. Für die Berechnung der Versorgungsbezüge werden später die Bezüge zugrundegelegt, die Ihnen bei einer Vollbeschäftigung zugestanden hätten.

Welche Auswirkungen hat die Altersteilzeit auf meine Beihilfe?
Die Altersteilzeit hat keine Auswirkungen auf Ihren Beihilfeanspruch.

Weitere Informationen zur Höhe Ihrer Bezüge und des Alterteilzeitzuschlags beantwortet Ihre Besoldungsstelle.

Weitere Informationen zur Altersteilzeit erhalten Sie bei Ihrer Personaldienststelle.


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