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Nebentätigkeitsrecht für Beamte des Landes Rheinland-Pfalz
Das Nebentätigkeitsrecht des Landes Rheinland-Pfalz ist in den §§ 72 bis 77 Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (RP LBG) geregelt. Entsprechend der Regelung in § 76 RP LBG sind weitere Vorschriften zur Nebentätigkeit in der Nebentätigkeitsverordnung von Rheinland-Pfalz (RP NebVO) zu finden. Neben den allgemeinen Ausführungsvorschriften zur Nebentätigkeit von Beamtinnen und Beamten gibt es in der RP NebVO auch Sonderregelungen für Landesbeamte des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Hochschulen (§§ 14 bis 16 RP NebVO) sowie Sonderregelungen für Nebentätigkeiten in der Krankenversorgung (§§ 17 bis 20 RP NebVO).
Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten
Die Genehmigungspflicht von Nebentätigkeiten ist in § 73 RP LBG geregelt. Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen der Bundesregelung (§ 65 BBG). Die in § 65 Abs. 1 S. 2 BBG getroffene Regelung über die Wahrnehmung öffentlicher
Ehrenämter findet sich in § 72 Abs. 2 RP LBG wieder, und die Möglichkeit, die Genehmigung mit Auflagen und Bedingungen zu versehen, ist in § 75 Abs. 1 RP LBG geregelt. Gemäß § 75 Abs. 1 RP LBG darf eine Genehmigung nur befristet für längstens ein Jahr erteilt werden. Für Nebentätigkeiten außerhalb der Arbeitszeit gilt gemäß § 5 Abs. 1 RP NebVO die Genehmigung allgemein erteilt, sofern dadurch kein gesetzlicher Versagungsgrund besteht und das daraus erzielte Einkommen die in § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz (EStG) genannte Grenze von 1.848 Euro im Jahr nicht übersteigt. Die Nebentätigkeit ist schriftlich anzuzeigen. Ebenfalls allgemein genehmigt gelten gemäß § 5 Abs. 2 RP NebVO Tätigkeiten als Prüfer in einer Staatsprüfung sowie als Prüfer des Landes Rheinland-Pfalz, einer Gemeinde bzw. eines Gemeindeverbandes oder einer sonstigen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts gemäß § 2 RP LBG.
§ 3 Nr. 26 EStG: Steuerfrei sind
(...)
26. Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder im Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung ) bis zur Höhe von insgesamt 1.848 Euro im Jahr. Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen; (...)
Genehmigungsfreie Nebentätigkeiten
Genehmigungsfreie Nebentätigkeiten sind in § 74 RP LBG geregelt, der inhaltlich mit der entsprechenden Bundesregelung (§ 66 BBG) nahezu identisch ist.
Dienstlich veranlasste Nebentätigkeiten und Rückgriffshaftung
Die Pflicht zur Übernahme einer Nebentätigkeit ist in § 72 Abs. 1 RP LBG geregelt. Die Vorschrift entspricht weitgehend der Bundesregelung (§ 64 BBG). Allerdings ist nicht die oberste Dienstbehörde, sondern der Dienstherr weisungsbefugt. Die Verpflichtung zur Übernahme einer Nebentätigkeit nach den landesrechtlichen Vorschriften erstreckt sich auch auf Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst und in gleichgestellten Bereichen. Einkünfte, die aus dienstlich veranlassten Nebentätigkeiten erzielt werden, müssen an den Dienstherrn abgeführt werden, soweit sie die in § 7 Abs. 2 RP NebVO geltenden Freibeträge übersteigen (vgl. beim Bund § 6 BNV). Nach dieser Landesregelung gelten in Rheinland-Pfalz folgende Freibeträge pro Kalenderjahr, abgestuft nach Besoldungsgruppen:
Der Haftungsausschluss des Beamten bei Regressansprüchen im Zusammenhang mit dienstlich veranlassten Nebentätigkeiten ist in § 72 Abs. 5 RP LBG geregelt, und entspricht im Wesentlichen der analogen Bundesvorschrift (§ 67 BBG). Die Landesregelung beschränkt sich auf „Verlangen oder Veranlassung“ des Dienstherrn und spricht allgemein von Tätigkeiten in Organen eines Unternehmens.
Inanspruchnahme dienstlicher Infrastruktur
Die Inanspruchnahme dienstlicher Infrastruktur für Nebentätigkeiten ist in § 73 Abs. 5 RP LBG geregelt. In den §§ 10 bis 13 RP NebVO sind zur Inanspruchnahme dienstlicher Infrastruktur für Nebentätigkeiten detaillierte Ausführungsvorschriften normiert. Für Landesbeamte des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Hochschulen gilt die spezielle Regelung des § 16 RP NebVO. Die Inanspruchnahme dienstlicher Infrastruktur für Nebentätigkeiten in der Krankenversorgung ist in den §§ 18 bis 20 RP NebVO besonders geregelt.
Nebentätigkeiten von Ruhestandsbeamten und Versorgungsempfängern
§ 77 RP LBG regelt die Nebentätigkeit von Ruhestandsbeamten und Versorgungsempfängern. Er stimmt inhaltlich weitgehend mit der Bundesregelung (§ 69a BBG) überein.
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